§§ 312b bis 312d BGB:
Fernabsatzvertrag, Unterrichtungspflichten, Widerruf/Rückgaberechte
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von
Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem
Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn,
dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten
Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die
zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher
und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der
Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe,
Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und
Mediendienste.
(3) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine
Anwendung auf Verträge.
1. über Fernunterricht (§ 1 Fernunterrichtsschutzgesetz),
2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 481),
3. über Finanzgeschäfte, insbesondere Bankgeschäfte,
Finanz- und Wertpapier-Dienstleistungen und Versicherungen sowie
deren Vermittlung, ausgenommen Darlehensvermittlungsverträge,
4. über die Veräußerung von Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten, die Begründung, Veräußerung und Aufhebung
von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie
über die Errichtung von Bauwerken,
5. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder
sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz,
am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im
Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten
geliefert werden,
6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den
Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie
Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet,
die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder
innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen,
7. die geschlossen werden
a) unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten
Geschäftsräumen oder
b) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln auf Grund
der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren
Benutzung zum Gegenstand haben.
§ 312 c BGB Unterrichtung des Verbrauchers bei
Fernabsatzverträgen
(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher rechtzeitig vor
Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer dem eingesetzten
Fernkommunikationsmittel entsprechenden
Weise klar und verständlich zu informieren über
1. die Einzelheiten des Vertrags, für die dies in der
Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche bestimmt ist, und
2. den geschäftlichen Zweck des Vertrags.
Bei Telefongesprächen muss der Unternehmer seine Identität
und den geschäftlichen Zweck des Vertrags bereits zu Beginn des Gesprächs
ausdrücklich offen legen.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die in der
Rechtsordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort
bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise alsbald, spätestens bis
zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bei Lieferung an
den Verbraucher,
in Textform mitzuteilen.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Dienstleistungen, die
unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern
diese
Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der
Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der Verbraucher muss sich in diesem
Fall aber über die
Anschrift der Niederlassung des Unternehmers informieren können, bei der er
Beanstandungen vorbringen kann.
(4) Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln und weitergehende Informationspflichten auf Grund
anderer Vorschriften bleiben unberührt.
§ 312d BGB Widerrufs- und Rückgaberecht bei
Fernabsatzverträgen
(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein
Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher
bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356
eingeräumt werden.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2
Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2, bei
der
Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der
wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem
Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem
Tag des Vertragsschlusses; § 355 Abs. 2 Satz 2 findet keine
Anwendung.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung
auch, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit
ausdrücklicher
Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der
Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes
bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation
angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten
sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet
sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum
überschritten würde,
2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder
von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt
worden sind,
3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und
Illustrierten,
4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen
oder
5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen
werden.
Daraus abgeleitet, ergibt sich für Nutzer von
ABLD-Softwareprodukten folgendes Widerrufsrecht:
Kunden haben das Recht, die Bestellung innerhalb von 14 Tagen
ohne Begründung zu widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit
der Lieferung und erst, wenn der Kunde über sein Widerrufsrecht informiert wurde
(was hiermit ausdrücklich geschehen ist).
Die Kosten für die Rücksendung eines Softwareproduktes trägt der Kunde! Die
Rücksendung ist für den Kunden immer kostenlos,
wenn er Ware erhält, die er nicht bestellt hat!
Wichtig für Software: Das Widerrufsrecht für entsiegelte
Software bzw. für Software, bei der ein Registrierungsschlüssel an den Kunden
übermittelt wurde, entfällt!
Mit Ihrer Bestellung erhalten Sie in der Regel einen solchen
Registrierungsschlüssel - sobald Sie also die entsprechende Mitteilung öffnen,
ist der Widerruf einer Bestellung ausgeschlossen!
Mit dem Erwerb unserer
Softwareprodukte erkennen Sie diese Regelung und auch die
AGB´s
der ABLD-Beratung Anton Langwieser an!
Dies gilt auch und speziell für den Bereich Datensicherung, Sie sind als Kunde
allein für eine ausreichende Datensicherung verantwortlich!
Kosten für die Wiederherstellung Ihrer Softwareumgebung nach Systemabstürzen,
welche durch den Einsatz unserer Software verursacht
wurden, werden grundsätzlich abgelehnt! Bitte lesen Sie dazu auch unsere
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